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Bereits seit September 2005, aber längst nicht überall bekannt, ist die Strafbarkeit von Graffitis durch Änderung der §§ 303 und 304 StGB neu gefasst. Bis zur Gesetzesnovelle konnten die Gerichte Farbschmierereien nur dann als Sachbeschädigung bestrafen, wenn nachweisbar war, dass die Farbe die Substanz beschädigt hat, auf die sie aufgesprüht wurde. Dazu musste im Strafverfahren häufig mit zeit- und kostenaufwändigen Gutachten untersucht werden, ob die Reinigung der Sache zu einer Beschädigung des Mauerwerks oder der Karosserie (bei Zügen) geführt hat.
Seit der Neuregelung der §§ 303 und 304 des Strafgesetzbuches (Sachbeschädigung und Gemeinschädliche Sachbeschädigung) genügt es, wenn das Erscheinungsbild der jeweils geschützten Sache erheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird, auf eine Substanzverletzung kommt es nicht mehr an. Die Anforderungen an den Nachweis einer Sachbeschädigung durch Farbschmierereien sind damit wesentlich erleichtert worden. Umfangreiche Gutachten zur Frage der Beschädigung der durch Graffiti verunstalteten Sache sind nicht mehr nötig.
Schnäppchenjäger bei eBay in 2. Instanz vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen. Siehe ausführlich unter: Aktuelles Juli 2007
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